FG Thüringen - Urteil vom 27.01.2016
3 K 791/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 516

Anforderungen an das Inabzugbringen einer Umsatzsteuervorauszahlung noch im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe

FG Thüringen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 3 K 791/15

DRsp Nr. 2016/16088

Anforderungen an das Inabzugbringen einer Umsatzsteuervorauszahlung noch im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2014 auf 0 € festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin eine von ihr am 08.01.2015 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014, welche bei Anwendung des § 108 Abs. 3 AO statt am Samstag, den 10.01.2015, erst am 12.01.2015 fällig war, (noch) im Kalenderjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, mithin im Jahr 2014, als Betriebsausgabe zum Abzug bringen kann.