OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2020
15 W 479/19
Normen:
BGB § 2274;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 290
ZEV 2020, 513
Vorinstanzen:
AG Ahaus, - Vorinstanzaktenzeichen 18 VI 308/19

Anforderungen an den Inhalt eines Erbvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 15 W 479/19

DRsp Nr. 2020/7749

Anforderungen an den Inhalt eines Erbvertrages

Ein bedingungsloser Änderungsvorbehalt ist mit dem Wesen eines Erbvertrages nicht vereinbar, so dass eine entsprechende, als "Erbvertrag" bezeichnete letztwillige Verfügung als - frei widerrufliches - Testament zu behandeln ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 18.10.2019 abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 17.07.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Begründung des hilfsweise gestellten Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2) vom 5.02.2020 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils gesondert für den von ihnen gestellten Erbscheinsantrag. Eine Erstattung der den Beteiligten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Gerichtskosten werden für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben. Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2274;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers.