OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2017
15 W 482/16
Normen:
BGB § 2202; BGB § 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen HA-13708-6

Anforderungen an den Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 15 W 482/16

DRsp Nr. 2017/3232

Anforderungen an den Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts gegenüber dem Grundbuchamt

1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.2) Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.3) Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht nicht aus eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 2368 BGB ist.

Normenkette:

BGB § 2202; BGB § 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 35 Abs.2 S.2 GBO zusätzlich des Nachweises der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers bedarf (§ 2202 Abs.1 BGB), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass ein Nachweis durch eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes stets unzureichend sei, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit hingegen nicht.