KG - Beschluss vom 06.03.2012
1 W 778/11
Normen:
GBO § 18; GBO § 29; BGB § 2113; BGB § 2136;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 LF 2932/63

Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des befreiten Vorerben

KG, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 1 W 778/11

DRsp Nr. 2012/6439

Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des befreiten Vorerben

Die Zwischenverfügung wird zu Punkt "Antrag zu b)" aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 18; GBO § 29; BGB § 2113; BGB § 2136;

Gründe:

I. Ursprünglich war die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juli 1992 - ####### E - durch die Beteiligten zu 1 bis 3 als Vorerben beerbt. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge der Vorerben nach Stämmen. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 ernannt, dem das Amtsgericht Bonn am 20. Juli 1992 ein Testamentsvollstreckerzeugnis - ######### - erteilte. Am 24. Februar 1993 wurden die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Zugleich buchte das Grundbuchamt in Abt. II lfd. Nr. 5 und 6 einen Nacherben- bzw. Testamentsvollstreckervermerk.