Die Zwischenverfügung wird zu Punkt "Antrag zu b)" aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
I. Ursprünglich war die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juli 1992 - ####### E - durch die Beteiligten zu 1 bis 3 als Vorerben beerbt. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge der Vorerben nach Stämmen. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 ernannt, dem das Amtsgericht Bonn am 20. Juli 1992 ein Testamentsvollstreckerzeugnis - ######### - erteilte. Am 24. Februar 1993 wurden die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Zugleich buchte das Grundbuchamt in Abt. II lfd. Nr. 5 und 6 einen Nacherben- bzw. Testamentsvollstreckervermerk.
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