OLG München - Beschluss vom 24.08.2016
34 Wx 216/16
Normen:
GBO § 22 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 573
ZEV 2016, 532
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HE-3013-3

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Berichtigung des Grundbuchs

OLG München, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 216/16

DRsp Nr. 2016/14633

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Berichtigung des Grundbuchs

Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird.

1. Der Nachweis der Erbfolge kann im Fall des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO außer durch die dort aufgeführte öffentliche Verfügung von Todes wegen auch durch andere öffentliche Urkunden geführt werden. Das Grundbuchamt darf die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genannten Urkunden nur solche Unterlagen in Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen muss, nämlich Urkunden i.S. von 29 GBO. 2. Auch wenn das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft in eigener Verantwortung prüfen kann, so muss durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sein, dass die Ausschlag form- und fristgerecht erfolgt ist. Wird eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung vorgelegt, so muss diese den Eingangsstempel des Nachlassgerichts erkennen lassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1;
a) b) c) d)