OLG München - Beschluss vom 09.01.2017
34 Wx 396/16
Normen:
BGB § 1945; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1 und 3; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 67
FamRZ 2017, 1002
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 18.10.2016

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 396/16

DRsp Nr. 2017/2581

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 1 Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird (im Anschluss an Senat vom 24.8.2016, 34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683).

Hat die testamentarisch berufene Erbin die Erbschaft ausgeschlagen, so reicht eine einfache schriftliche Bestätigung eines auswärtigen Nachlassgerichts, dass die öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung der berufenen Erbin form- und fristgerecht erfolgt sei, zum Nachweis der Berechtigung des seine Eintragung betreibenden Ersatzerben nicht aus.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1945; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1 und 3; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Grundbuch sind D. B. und dessen Ehefrau H. je zur Hälfte als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligte, Sohn des am 8.7.2015 verstorbenen H. D. B., hat am 4.5.2016 Grundbuchberichtigung beantragt und dazu jeweils in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt:

a) b) c) d)