OLG München - Beschluss vom 18.09.2017
34 Wx 262/17
Normen:
BGB § 2278; BGB § 2289; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1429
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1362
ZEV 2017, 596
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.07.2017

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Rahmen einer Grundbuchberichtigung

OLG München, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 262/17

DRsp Nr. 2017/14366

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Rahmen einer Grundbuchberichtigung

GBO §§ 22, 35 Abs. 1 Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem urkundlichen Erbvertrag und früher sowie später errichteten privatschriftlichen sowie erbvertraglichen Verfügungen von Todes nicht, wenn sich die Erbfolge aus den gesetzlichen Rechtsfolgen der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen ergibt und tatsächliche Umstände nicht aufzuklären sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2017 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2278; BGB § 2289; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Die im Grundbuch als Eigentümerin von Wohn- und Teileigentum eingetragene Bauträgerin verkaufte die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz mit Urkunde vom 1.3.2016 an den Vater des Beteiligten. Die gleichzeitig zu dessen Gunsten bewilligte Vormerkung wurde in den Grundbüchern jeweils am 7.3.2016 eingetragen.

Der Vater des Beteiligten verstarb am 5.6.2016. Der Beteiligte beantragte über seine Anwälte am 23.5.2017 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten als Vormerkungsberechtigten. Zum Nachweis bezieht er sich auf den Erbvertrag vom 18.8.2011 und die dort zu seinen Gunsten angeordnete Alleinerbschaft.