SchlHOLG - Beschluss vom 12.08.2013
3 Wx 27/13
Normen:
BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2069;
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 636/10

Anforderungen an den Nachweis der Existenz und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments; Verhältnis der Zweifelsfragen der §§ 2270 Abs. 2, 2102 Abs. 1 und 2069 BGB

SchlHOLG, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 27/13

DRsp Nr. 2013/23681

Anforderungen an den Nachweis der Existenz und des Inhalts eines unauffindbaren Testaments; Verhältnis der Zweifelsfragen der §§ 2270 Abs. 2, 2102 Abs. 1 und 2069 BGB

1. Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen und trägt im Erbscheinsverfahren insoweit die Feststellungslast.2. Wird in einem privatschriftlichen Ehegattentestament die Trennungslösung gewählt, findet sich aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden muss - vorrangig - durch individuelle Auslegung und - nachrangig - durch Heranziehung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB geprüft werden, ob die im Testament benannten Nacherben auch Erben nach dem Letztversterbenden sein sollen.3. Ergibt sich die Wechselbezüglichkeit der Berufung der Erben nach dem Letztversterbenden ihrerseits nur über die Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, entsteht das Problem, ob eine Kumulation von Zweifelsegeln möglich ist. Dieses Problem ist für die Kombination der Zweifelsregel des § 2102 Abs. 1 BGB mit § 2270 Abs. 2 BGB nicht geklärt, während eine Kumulation von § 2069 BGB mit § 2270 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht stattfindet. Orientierungssätze: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines Ehegattentestamentes

Tenor

1. 2.