OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2011
15 W 34/11
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2104 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 223
Vorinstanzen:
AG Gütersloh,

Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 15 W 34/11

DRsp Nr. 2011/8311

Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

1. Hält das Grundbuchamt die Bestimmung von Nacherben in einem notariellen Ehegattentestament gem. § 2065 Abs. 2 BGB für unwirksam und wendet es insoweit die Vorschrift des § 2104 S. 1 BGB entsprechend an, so handelt es sich gleichwohl um eine Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, die das Grundbuchamt eigenständig zu prüfen hat. 2. Es bedarf deshalb nicht der Vorlage eines Erbscheins für die Nacherbfolge, wenn die Person der Nacherben durch Personenstandsurkunden festgestellt und eine Lücke im Nachweis im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des Erblassers durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt als erforderliches Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses über die Löschungsbewilligung der Nacherben hinausgehend auch die Beibringung eines Erbscheins für die Nacherbfolge bezeichnet hat.

Im Übrigen ist die Zwischenverfügung in der Hauptsache erledigt.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2104 S. 1;

Gründe: