OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2011
15 W 27/11
Normen:
GBO § 22; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 169
NJW-RR 2011, 1097
ZEV 2011, 592
Vorinstanzen:
AG Münster , vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen MS-14705-14

Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils bei Bestehen einer Pflichtteilssanktionsklausel

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 15 W 27/11

DRsp Nr. 2011/8306

Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils bei Bestehen einer Pflichtteilssanktionsklausel

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztverstorbenen Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis zu führen, dass keines der Kinder nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangt hat.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach dem am 24.06.2010 verstorbenen S nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.

Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten zu 1. bis 3. innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbinnen des Erblassers S ausweist, oder eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entsprechen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt im zurückgewiesenen Umfang bis zu 1.000,- €.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 35 Abs. 1;