Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 € festgesetzt.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die nach Beteiligtenangaben am 18.3.2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen.
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