OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2014
15 W 427/13
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Meinerzhagen, - Vorinstanzaktenzeichen ME-2101-6

Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit der Erbeinsetzung gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 15 W 427/13

DRsp Nr. 2014/18205

Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit der Erbeinsetzung gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers

Hat das Grundbuchamt tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung, kann es trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung verlangen.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Zwischenverfügung klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Dem Vollzug des Grundbuchberichtigungsantrags der Beteiligten vom 24.10.2013 steht als Eintragungshindernis entgegen, dass die Rechtsstellung der Beteiligten als Alleinerbin des verstorbenen Eigentümers D nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Zur Behebung der Beanstandung durch Beibringung eines Erbscheins, der die Beteiligte als Alleinerbin ausweist, wird eine Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung gesetzt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.