OLG Naumburg - Beschluss vom 29.03.2012
2 Wx 60/11
Normen:
BGB § 2355; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 246
MDR 2012, 856
ZEV 2013, 196
ZEV 2013, 31
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 374/11

Anforderungen an den Nachweis des Inhalts eines Testaments bei Vorlage einer Kopie; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vernichtung der Originalurkunde

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 2 Wx 60/11

DRsp Nr. 2012/9148

Anforderungen an den Nachweis des Inhalts eines Testaments bei Vorlage einer Kopie; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vernichtung der Originalurkunde

1. Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, so können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden. 2. Für den Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Originalurkunde hat derjenige Beteiligte die Feststellungslast zu tragen, der sich auf diese rechtsvernichtende Tatsache beruft. Die Nichtauffindbarkeit der Originalurkunde nach dem Tode des Erblassers begründet noch keine tatsächliche Vermutung, dass das Testament vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet worden ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Wittenberg vom 18.07.2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wittenberg wird angewiesen, dem Antragsteller einen Erbschein mit dem folgenden Inhalt zu erteilen:

Der am 22.04.2001 in W. verstorbene O. Sch. ist von

M. H.

allein beerbt worden

II. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 2355; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1;

Gründe: