Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. März 2012 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 22. Februar 2012, zugestellt am 27. Februar 2012, wird zurückgewiesen.
2.Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Im Übrigen findet keine Erstattung von Kosten statt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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