OLG Koblenz - Beschluss vom 10.04.2012
5 W 166/12
Normen:
BGB § 1924 Abs. 4; BGB § 2050 Abs. 3; ZPO 286;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1164
NotBZ 2013, 59
ZEV 2013, 203
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 380/11

Anforderungen an die Anordnung der Ausgleichung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 5 W 166/12

DRsp Nr. 2012/23066

Anforderungen an die Anordnung der Ausgleichung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB

(Keine Kollation der nicht von § 2050 Abs. 1 oder 2 BGB erfassten Zuwendungen bei fehlender Anordnung) 1. Der Erblasser kann eine Ausgleichung nach § 2050 Abs. 3 BGB auch konkludent anordnen. Dafür reicht aber nicht aus, dass er vor der strittigen Zuwendung seine Kinder als gesetzliche Erben stets gleichermaßen bedacht hat, insbesondere wenn auch der nunmehr zugewandte strittige Vermögens- wert ohne weiteres teilbar gewesen wäre.2. Beweispflichtig für eine Ausgleichungsanordnung ist, wer Rechte daraus herleitet.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. März 2012 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 22. Februar 2012, zugestellt am 27. Februar 2012, wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Im Übrigen findet keine Erstattung von Kosten statt.

Normenkette:

BGB § 1924 Abs. 4; BGB § 2050 Abs. 3; ZPO 286;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.