OLG Köln - Beschluss vom 06.12.2017
2 Wx 253/17
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1961; FamFG § 340; FamFG § 342;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 83
FamRZ 2018, 534
ZEV 2018, 49
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1603/15

Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer NachlasspflegschaftVerfahren bei Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des NachlasspflegersGerichtliche Zuständigkeit für die Bestellung eines NachlasspflegersVergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 253/17

DRsp Nr. 2018/3619

Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft Verfahren bei Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers Gerichtliche Zuständigkeit für die Bestellung eines Nachlasspflegers Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

1. Der Beschluss für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft muss eine einzelfallbezogene Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen enthalten. Eine Begründung, die lediglich floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholt genügt nicht. 2. Bei der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers ist den potenziellen Erben rechtliches Gehör zu gewähren. Sind diese noch nicht bekannt, ist im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 3. Für die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Nachlasspflegschaftssache ist das Nachlassgericht und nicht das Betreuungsgericht zuständig. 4. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG nur beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten ausübt, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

Tenor