OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2010
I-15 W 200/10
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 238
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 772/09

Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen I-15 W 200/10

DRsp Nr. 2010/14449

Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

1. Die Begründung des Beschlusses muss erkennen lassen, dass das Amtsgericht die Begründung der Beschwerde zumindest in seine Erwägungen hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung mit einbezogen hat. 2. Bei Fehlen einer solchen Begründung liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.

Tenor

Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 12.03.2010 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis (§ 59 FamFG) ergibt sich aus der sie sachlich belastenden Zurückweisung ihres Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.