Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 12.03.2010 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis (§ 59 FamFG) ergibt sich aus der sie sachlich belastenden Zurückweisung ihres Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.
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