SchlHOLG - Urteil vom 08.09.2017
3 U 16/17
Normen:
GG Art. 9; BGB § 253; BGB § 1940; BGB § 2194; BGB § 2196;

Anforderungen an die Bestimmtheit der Geltendmachung einer testamentarischen Auflage im öffentlichen InteresseBerufung des Erben auf den Verbrauch der Nachlassmittel

SchlHOLG, Urteil vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 3 U 16/17

DRsp Nr. 2017/17196

Anforderungen an die Bestimmtheit der Geltendmachung einer testamentarischen Auflage im öffentlichen Interesse Berufung des Erben auf den Verbrauch der Nachlassmittel

1. Macht die Behörde nach § 2194 BGB den Anspruch auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage geltend, so richtet sich die Bestimmtheit des Klagantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss ggf. in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert.2. Mit dem Einwand, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, macht der Erbe die Einrede der Erfüllung der Auflage geltend. Dementsprechend liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei ihm.3. Der mit der Auflage beschwerte Erbe kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht seien. Da der Nachlass aufgrund des Erbfalls mit seinem sonstigen Vermögen zu einer Einheit verschmolzen ist, kann Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung jedenfalls so lange nicht eintreten, als der Erbe vermögend ist. Orientierungssätze: Sozialministerium kann die auflagengemäße Verwendung eines testamentarisch zugewandten Geldbetrages verlangen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.