BGH - Urteil vom 14.01.2005
V ZR 99/04
Normen:
ZPO § 559 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 669
FamRZ 2005, 701
MDR 2005, 705
NJW-RR 2005, 716
ZEV 2005, 261
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 10.03.2004
AG Altötting,

Anforderungen an die Darstellung der Anträge im Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 14.01.2005 - Aktenzeichen V ZR 99/04

DRsp Nr. 2005/3049

Anforderungen an die Darstellung der Anträge im Berufungsurteil

»Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 559 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von dem Beklagten u.a. in Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 1996 die Zahlung einer erhöhten monatlichen Geldrente verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht den Erhöhungsbetrag verringert. Das am Schluß der Sitzung in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündete Urteil enthält keine eigenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils; die von den Parteien gestellten Anträge sind nicht wiedergegeben.

Mit seiner von dem Berufungsgericht - ohne Bestimmung des für die Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe: