OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2020
5 W 19/20
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; ZPO § 888;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 297
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 44/17

Anforderungen an die Erfüllung des Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 5 W 19/20

DRsp Nr. 2020/9045

Anforderungen an die Erfüllung des Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Vermögensverzeichnisses Auskunft zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung. 2. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlung gem. § 888 ZPO auch im Vollstreckungsverfahren selbst zu beachten. 3. Der Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt, soweit zwar eine Auskunft erteilt wurde, diese aber bereits formell offensichtlich unvollständig ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft. 4. Der Schuldner genügt seiner Auskunftsverpflichtung über alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen nicht, wenn die Verpflichtung ohne zeitliche Begrenzung tituliert wurde, die Auskunft sich aber lediglich über die letzten zehn Jahre verhält.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.01.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20.01.2020 (Az. 6 O 44/17) abgeändert.

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Anerkenntnis-Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.05.2017 (Az. I-6 O 44/17) wird

gemäß § 888 ZPO angeordnet:

a. b. c. d.