Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.07.2017 -
Die Gläubigerin trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens über ihren Vollstreckungsantrag vom 15.05.2017.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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