1. Auf die Beschwerde des Beteiligten 3 wird der Beschluß des Notariats II Waldshut-Tiengen -Nachlaßgericht- vom 21.5.2010 (II NG 205/2009) aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten 3 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten 1 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 48.333.- festgesetzt.
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte 3 gegen die Erteilung eines Erbscheins, der seiner Meinung nach unzutreffende Erbteilsquoten der testamentarisch bedachten drei gemeinnützigen Organisationen, der Beteiligten 1 bis 3, ausweist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|