OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.02.2011
14 Wx 52/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; FamFG § 352;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 185
NJW-RR 2011, 874

Anforderungen an die Erteilung eines Erbscheins; Auslegung eines Testaments

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 14 Wx 52/10

DRsp Nr. 2011/6086

Anforderungen an die Erteilung eines Erbscheins; Auslegung eines Testaments

1. Allein im Ausspruch des Nachlassgerichts, wonach "der beantragte Erbschein erteilt" wird, liegt noch keine Erbscheinserteilung im Sinne von § 352 FamFG. 2. Zur Auslegung einer testamentarischen Bestimmung, in der die den einzelnen Miterben zugewendeten Erbteile ihrer Größe nach lediglich in ungenauer Weise ("ein bedeutender Betrag"; "ein großer Teil"; "ein Teil") bezeichnet sind.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten 3 wird der Beschluß des Notariats II Waldshut-Tiengen -Nachlaßgericht- vom 21.5.2010 (II NG 205/2009) aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten 3 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten 1 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 48.333.- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; FamFG § 352;

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte 3 gegen die Erteilung eines Erbscheins, der seiner Meinung nach unzutreffende Erbteilsquoten der testamentarisch bedachten drei gemeinnützigen Organisationen, der Beteiligten 1 bis 3, ausweist.