OLG München - Beschluss vom 01.07.2013
31 Wx 266/12
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 246
NotBZ 2013, 355
ZEV 2013, 504
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 6631/11

Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit bei chronisch-progredienter Demenz

OLG München, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 266/12

DRsp Nr. 2013/17007

Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit bei chronisch-progredienter Demenz

Liegt aufgrund einer chronisch-progredienten Demenz Testierunfähigkeit vor, ist ein "luzides Intervall" praktisch ausgeschlossen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 210.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Erblasserin ist Mitte Mai 2011 im Alter von 65 Jahren verstorben; sie litt an der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung. Vom 5.8.2010 bis 1.9.2010 wurde sie stationär behandelt, ab 1.9.2010 lebte sie im Pflegeheim. Ihr Ehemann ist Anfang September 2010 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr einziger Sohn. Der Beteiligte zu 2 ist eine gemeinnützige Organisation.