Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) am ##. März 2014 (UR-Nr. ##/2014 des Notars K) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom ##. März 2014 (UR-Nr. ###/2014 des Notars Dr. P2) wird zurückgewiesen.
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