OLG München - Beschluss vom 07.10.2010
31 Wx 161/10
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 57
FGPrax 2011, 31
FamRZ 2011, 502
MDR 2011, 235
NJW-RR 2011, 156
NotBZ 2011, 57
ZEV 2011, 80
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 14181/09

Anforderungen an die Form der Einsetzung von Erben auf einer dem Testament beigefügten Liste

OLG München, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 161/10

DRsp Nr. 2010/17849

Anforderungen an die Form der Einsetzung von Erben auf einer dem Testament beigefügten Liste

Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung "siehe Liste" - ohne weitere Angaben zur Person der Erben - ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste "Liste" nicht unterschrieben ist (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 2005, 1012).

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe:

I. Die am 19.10.2009 verstorbene Erblasserin war kinderlos; ihr Ehemann und ihre Eltern sind vorverstorben. Die gesetzlichen Erben konnten bisher nicht ermittelt werden.

Die Erblasserin errichtete am 3.2.2006 ein handschriftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Mein Testament

...

Mein letzter Wunsch

Herr M. W. (= Beteiligter zu 1) ist seit mein Betreuer u. nach meinem Tode der Nachlassverwalter u. mit der Räumung u. des Kellers betraut.

Nachdem ich keine Pflichterben habe möchte ich nach dem Wunsche meines verstorbenen Mannes folgendes bestimmen:

Sollten noch Sparguthaben verbleiben, so soll das wie folgt aufgeteilt werden: