OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2017
I - 7 U 12/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 2289; BGB § 2287;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2075
MDR 2017, 1058
ZEV 2017, 645
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 66/15

Anforderungen an die Form der Zustimmung des Vertragserben an eine beeinträchtigende Verfügung des ErblassersRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Formmangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2017 - Aktenzeichen I - 7 U 12/16

DRsp Nr. 2017/13605

Anforderungen an die Form der Zustimmung des Vertragserben an eine beeinträchtigende Verfügung des Erblassers Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Formmangel

1. Die formlose Einwilligung des vertragsmäßig bedachten Erben in eine seine Rechte beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen nimmt ihm nicht den Schutz des § 2287 BGB. 2. Die Berufung auf den Formmangel kann jedoch ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unzulässig sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers ein seine Rechtsstellung beeinträchtigendes Vermächtnis auf Zahlung einer lebenslangen Leibrente, dem er privatschriftlich zugestimmt hat, über 15 Jahre erfüllt und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.437,39 € zu zahlen. Wegen des weitergehenden Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Kosten wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4. 5.