OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2017
I-3 Wx 55/16
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2266; BGB § 2267; BGB § 2353;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 128
FamRZ 2017, 1785
FuR 2017, 282
ZEV 2017, 235
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 92 VI 699/13

Anforderungen an die Form eines Ehegattentestaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 55/16

DRsp Nr. 2017/1732

Anforderungen an die Form eines Ehegattentestaments

1. Der Wirksamkeit eines Ehegattentestaments steht nicht entgegen, dass der überlebende Ehegatte dieses geschrieben und der Erblasser dasselbe lediglich zu einem im Testament nicht angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet hat. 2. Entscheidend ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute i.S.d. §§ 2265ff. BGB handelt, was der Fall ist, wenn jeder der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich weiß und will, dass er zusammen mit dem Anderen letztwillig verfügt, der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden und dies in irgendeiner Weise in der Urkunde angedeutet ist (Hier ergibt sich der Wille, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, eindeutig aus dem Text der letztwilligen Verfügung: "Gemeinschaftliches Testament Wir J. R., Düsseldorf … und E. R. geb. M. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein." ...).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 64.515,00 €

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 2266; BGB § 2267; BGB § 2353;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Kinder.