Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 01.07.2022 / 09.02.2023 nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (unterbliebene Nachreichung des Antrags und von Urkunden in elektronischer Form) erneut zurückzuweisen.
I.
Mit Fax-Schreiben vom 10.11.2021 (Bl. 1 d. A.) hat der Antragsteller bei dem Nachlassgericht angefragt, ob er dort einen zur Berichtigung des Grundbuchs benötigten Erbschein beantragen könne.
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