OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2023
11 U 148/22
Normen:
BNotO § 19; BGB § 2347; BeurkG § 17; ZPO § 256; HöfeO § 12; HöfeO § 13;
Fundstellen:
MDR 2023, 1348
ZEV 2023, 684
r+s 2023, 822
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 202 O 1126/21

Anforderungen an die Form eines PflichtteilsverzichtsZulässigkeit der StellvertretungHaftung eines Notars wegen Beurkundung eines unwirksamen Pflichtteilsverzichts

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 148/22

DRsp Nr. 2023/10137

Anforderungen an die Form eines Pflichtteilsverzichts Zulässigkeit der Stellvertretung Haftung eines Notars wegen Beurkundung eines unwirksamen Pflichtteilsverzichts

Zur Haftung einesNotars, der einen wegen eines Verstoßes gegen § 2347 BGB unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet, und zur Frage, wann hieraus dem Erben ein Schaden entsteht, so dass die 10jährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt.

1. Ein Pflichtteilsverzicht kann nur durch den Erblasser persönlich erklärt werden, eine Stellvertretung ist gemäß § 2347 BGB unzulässig. 2. Ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag aus diesem Grunde unwirksam, so haftet der Notar für den entstehenden Schaden gemäß § 19 Abs. 1 BNotO. 3. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Notar beginnt frühestens mit Eintritt des Erbfalls zu laufen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 202 O 1126/21) abgeändert.