KG - Beschluss vom 09.05.2023
6 W 48/22
Normen:
BGB § 2231 Nr. 2; BGB § 2247 Abs. 2; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 1210/21

Anforderungen an die Form eines TestamentsAnforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers

KG, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 6 W 48/22

DRsp Nr. 2023/7364

Anforderungen an die Form eines Testaments Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers

1. Ein im Übrigen formwirksames Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil es auf der Rückseite eines Ausdrucks des Speiseplans eines Cafés abgefasst ist. 2. Eine Parkinson-Erkrankung des Erblassers führt für sich genommen nicht zur Annahme der Testierunfähigkeit, da die regelmäßig im Vordergrund stehenden motorischen Einschränkungen nicht zwingend den Schluss auf neurologische Einschränkungen im Sinne einer Parkinson-Demenz zulassen.

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. November 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 11. Oktober 2022 (AZ: 60 VI 1210/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 750.000,- € festgesetzt

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2231 Nr. 2; BGB § 2247 Abs. 2; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.