Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4), 5) und 9) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg als Nachlassgericht vom 19. Juli 2016 geändert und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vorliegen, der als testamentarische Erben der Erblasserin die folgenden Beteiligten mit dem genannten Anteil ausweist:
Beteiligte zu 7) | zu 2/9 Anteil |
Beteiligte zu 5) | zu 2/9 Anteil |
Beteiligte zu 9) |
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