KG - Beschluss vom 28.03.2017
6 W 97/16
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 68 VI 683/14

Anforderungen an die Form eines TestamentsWirksamkeit eines auf zwei nicht verbundenen Seiten abgefassten Testaments

KG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 6 W 97/16

DRsp Nr. 2017/6793

Anforderungen an die Form eines Testaments Wirksamkeit eines auf zwei nicht verbundenen Seiten abgefassten Testaments

1. Ist ein Testament auf zwei Seiten abgefasst, die nicht untrennbar verbunden sind, so genügt gleichwohl die Unterschrift der Erblasserin auf der zweiten Seite für die Einhaltung der Form des § 2247 Abs. 1 BGB, wenn die Zusammengehörigkeit des Textes auf beiden Seiten sich aus der fortlaufenden Nummerierung im Text und den angegebenen Seitenzahlen ergibt. 2. Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mit gedeckt sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erblasserin am Anfang des Testaments ausdrücklich das Folgen von Änderungen erklärt und unterzeichnet und damit eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass diese Änderungen in der Testamentsurkunde von der zuvor gefertigten Unterschrift gedeckt sein sollen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4), 5) und 9) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg als Nachlassgericht vom 19. Juli 2016 geändert und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vorliegen, der als testamentarische Erben der Erblasserin die folgenden Beteiligten mit dem genannten Anteil ausweist:

Beteiligte zu 7) zu 2/9 Anteil
Beteiligte zu 5) zu 2/9 Anteil
Beteiligte zu 9)