BGH - Urteil vom 11.10.2005
X ZR 270/02
Normen:
BGB § 530 (a.F.) ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 196
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 267/01
LG Heidelberg, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 104/01

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

BGH, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen X ZR 270/02

DRsp Nr. 2005/20841

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhaltens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das Berufungsgericht ist daher zumindest in einem Fall, auf dem das bis zum 31.12.2001 geltende Zivilprozessrecht anwendbar ist, gehalten, alle angebotenen Zeugen zu hören.

Normenkette:

BGB § 530 (a.F.) ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie macht mit ihrer Klage Rückforderungsansprüche nach dem Widerruf von Schenkungen geltend. Der Beklagte war im Jahre 1977 von seinen Eltern unter Entziehung des Pflichtteils enterbt worden, nachdem er wegen einer gegen seine Eltern gerichteten Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Nach dem Tod des Vaters übertrug die Klägerin im Jahre 2002 dem Beklagten das Eigentum an zwei Grundstücken und ihren Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum. Sie behielt sich daran lebenslangen Nießbrauch vor. Außerdem gab die Klägerin dem Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt 20.000,-- DM; 3.000,-- DM hat der Beklagte an die Klägerin zurückgezahlt.