OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2010
19 W 84/09
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 20; ZPO § 114 ZPO; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 273/09

Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Werts eines Hausgrundstücks im Verfahren der Prozesskostenhilfe für einen Pflichtteilsanspruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 19 W 84/09

DRsp Nr. 2010/3677

Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Werts eines Hausgrundstücks im Verfahren der Prozesskostenhilfe für einen Pflichtteilsanspruch

Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann von der weniger bemittelten Partei die Glaubhaftmachung des von ihr vorgetragenen Verkehrswertes eines Hausgrundstücks nicht verlangt werden.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 20; ZPO § 114 ZPO; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug verweigert, weil es der beabsichtigten Klage an der erforderlichen Erfolgsausicht fehlt (§ 114 ZPO).