OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2014
10 W 96/13
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 463/11

Anforderungen an die Testierfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 10 W 96/13

DRsp Nr. 2016/1742

Anforderungen an die Testierfähigkeit

Von Testierfähigkeit des Erblassers kann nicht ausgegangen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zwar nicht an Einschränkungen seines Denkvermögens und auch nicht an Demenz litt, jedoch bildgebende Verfahren massive Durchblutungsstörungen der inneren Hirnbereiche und eine Hirnartrophie zeigen, die auf eine massive Persönlichkeitsveränderung hindeuten. Dabei reicht es für das Fehlen der Testierfähigkeit aus, dass das Denkvermögen zwar nicht beeinflusst war, jedoch Veränderung der Stimmung, der Impulskontrolle, des Sozialverhaltens, des Antriebs, der Motivation, der Konzentration und der gedanklichen Flexibilität vorlagen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.05.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht- Bochum vom 22.04.2013 abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins gemäß Antrag der Antragstellerin vom 20.10.2011 (UR-Nr. ###/2011 des Notars B in B2) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen fallen der Antragstellerin zur Last. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht ausgeglichen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,00 bestimmt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;