1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 €.
I.
Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2011 hat der Beteiligte zu 2. die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt. Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind die leiblichen Kinder aus erster Ehe der Erblasserin mit dem am 09.02.1976 verstorbenen H. B. Für den Beteiligten zu 3. wurde durch das Amtsgericht Bad Doberan mit Beschluss vom 03.11.2011 eine Betreuung eingerichtet.
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