OLG Rostock - Beschluss vom 25.09.2013
3 W 30/13
Normen:
BGB § 2247; BGB § 2354; BGB § 2356 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 444/11

Anforderungen an die Unterzeichnung eines privatschriftlichen TestamentsAnbringung der Unterschrift auf dem Briefumschlag

OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 3 W 30/13

DRsp Nr. 2014/11369

Anforderungen an die Unterzeichnung eines privatschriftlichen Testaments Anbringung der Unterschrift auf dem Briefumschlag

Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist die Unterschrift am Schluss der Testamentsurkunde zu leisten, um den Urkundentext räumlich abzuschließen. Eine lediglich auf dem Briefumschlag angebrachte Unterschrift kann ausnahmsweise der Abschlussfunktion genügen.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2247; BGB § 2354; BGB § 2356 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2011 hat der Beteiligte zu 2. die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt. Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind die leiblichen Kinder aus erster Ehe der Erblasserin mit dem am 09.02.1976 verstorbenen H. B. Für den Beteiligten zu 3. wurde durch das Amtsgericht Bad Doberan mit Beschluss vom 03.11.2011 eine Betreuung eingerichtet.