BFH - Urteil vom 19.01.2005
X R 23/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 ;
Fundstellen:
BB 2005, 874
BB 2005, 920
BFH/NV 2005, 778
BFHE 209, 91
BStBl II 2005, 434
DB 2005, 980
DStR 2005, 638
NJW 2005, 1743
Steuertelex 2005, 227
ZEV 2005, 221
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 117/98

Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen X R 23/04

DRsp Nr. 2005/5069

Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

»Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen --Sach- und Barleistungen-- beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) war durch Hofübergabe- und Altenteilsvertrag vom Dezember 1991 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der elterliche Hof mit Grundbesitz übertragen worden. Er musste seinen Eltern ein lebenslängliches freies Wohnungsrecht bei freier Heizung und freier Beköstigung gewähren. Ferner war er zur Zahlung eines wertgesicherten Baraltenteils in Höhe von monatlich 750 DM verpflichtet, das sich im Falle der Rentenberechtigung des Vaters auf 400 DM reduzieren sollte.