Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Die eingetragene Eigentümerin des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums ist am 29. Dezember 2019 verstorben. Sie hatte zu notarieller Urkunde vom 16. Mai 2014 (UR-Nr. 1xx/2xxx des Notars xxxxxxxx Wxxxx) ihrer Schwiegertochter Bxxxx Gxxxxxx umfassende Vollmacht erteilt, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht sollte nach Ziffer I der Urkunde nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen.
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