SchlHOLG - Urteil vom 25.01.2011
3 U 36/10
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1821
NJW-RR 2011, 946
ZEV 2011, 376
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 105/10

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis i.S. von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB; Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens

SchlHOLG, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 3 U 36/10

DRsp Nr. 2011/4863

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis i.S. von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB; Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens

1. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen ist etwas anderes als ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt gemessen an den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig - wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen - ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. 2. Das Verlangen des Klägers nach einem derartigen notariellen Nachlassverzeichnis ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte bereits ein notariell protokolliertes Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. März 2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Aktenzeichen 6 O 105/10, geändert und wie folgt neu gefasst: