OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.04.2010
5 W 81/10-33
Normen:
BGB § 2314 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
ZEV 2010, 416
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 147/08

Anforderungen an Form und Inhalt eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 5 W 81/10-33

DRsp Nr. 2010/12230

Anforderungen an Form und Inhalt eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses

Eine notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.1.2010 (2 O 147/08) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 2 S. 3;

Gründe: