OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2023
10 W 155/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 158;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 114 VI 209/21

Anforderungen an Form und Inhalt eines TestamentsAbgrenzung von Testament und VollmachtAnforderungen an die Annahme einer echten Bedingung im Sinne von §§ 158 ff. BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 10 W 155/22

DRsp Nr. 2023/9974

Anforderungen an Form und Inhalt eines Testaments Abgrenzung von Testament und Vollmacht Anforderungen an die Annahme einer echten Bedingung im Sinne von §§ 158 ff. BGB

Zur Abgrenzung von Testament und bloßer Vollmacht: Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers, deren Form nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, kann nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des erblassers beruht. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gem. § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. An den Nachweis des Testierwillens sind strenge Anforderungen zu stellen.

Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein. Die Bestimmung, dass eine bestimmte Person über im Einzelnen aufgelistete "Gelder verfügen darf, wenn ich das Krankenhaus nicht lebend verlasse" stellt eine Erbeinsetzung und gerade keine Bevollmächtigung dar, da die Verfügungsbefugnis gerade für den Fall des Todes des Erblassers gelten soll. Jedenfalls dann, wenn die aufgelisteten Vermögenswerte etwa 5/6 des Vermögens des Erblassers ausmachen, ist von einer Erbeinsetzung auszugehen.