OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.10.2012
3 W 128/12
Normen:
EGBGB Art. 47;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen III 6/12

Angleichung der Schreibweise eines ausländischen Vornamens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 3 W 128/12

DRsp Nr. 2012/22645

Angleichung der Schreibweise eines ausländischen Vornamens

Aus Art. 47 EGBGB folgt kein Recht, die Schreibweise eines ausländischen Namens (hier: Aleksej) in eine in Deutschland von dem Antragsteller für "gebräuchlicher" erachtete Schreibweise (hier: Alexej) zu ändern.

Normenkette:

EGBGB Art. 47;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Ergänzend führt der Senat aus: