FG Köln - Senatsentscheidung vom 05.07.2000
9 K 7658/96
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 35 ; RAO § 145 Abs. 2 Nr. 2b § 74 ;

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist einer Schenkungsteuerfestsetzung

FG Köln, Senatsentscheidung vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 9 K 7658/96

DRsp Nr. 2001/12826

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist einer Schenkungsteuerfestsetzung

1. Für die Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.2. Diese Anlaufhemmung nach §§ 145 Abs. 2 Nr. 2b RAO, 170 Abs. 5 Nr. 2 AO wird nicht schon dadurch beendet, dass irgendeine Dienststelle irgendeines Finanzamts von den die Schenkungsteuerpflicht begründenden Umständen erfährt. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen Finanzamts gemäß §§ 74 RAO, 35 ErbStG von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggfls. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 35 ; RAO § 145 Abs. 2 Nr. 2b § 74 ;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob die Schenkungsteuer wegen Übernahme anteiliger Herstellungskosten für in 1972/73 auf Grundstücken des Klägers errichtete Gebäude durch seinen Vater im Zeitpunkt der Festsetzung bereits verjährt war.