OLG Hamm - Urteil vom 12.09.2017
10 U 75/16
Normen:
BGB §§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 717
ZEV 2018, 391
ZEV 2018, 93
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 103/14

Annahme der Wechselbezüglichkeit nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegter Verfügungen von Todes wegen

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 75/16

DRsp Nr. 2017/15637

Annahme der Wechselbezüglichkeit nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegter Verfügungen von Todes wegen

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennnten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verküpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben.3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblassser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Ansprüche, Fondsbeteiligungen, Genussrechte, Lebensversicherungen, Gesellschaftsbeteiligungen an den Kläger abzutreten bzw. zu übertragen:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. II. III. IV. V. VI. VII.