BayObLG - Beschluss vom 18.03.2002
1Z BR 48/01
Normen:
FGG § 27 ; BGB § 1960 § 2340 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 13
BayObLGZ 2002, 73
FGPrax 2002, 122
FamRZ 2002, 1349
FamRZ 2002, 1349
NJW-RR 2002, 1159
OLGReport-BayObLG 2002, 286
Rpfleger 2002, 363
Rpfleger 2002, 363
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 6185/99
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 645/99

Anordnung der Nachlasspflegschaft bei angekündigter Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 48/01

DRsp Nr. 2002/9069

Anordnung der Nachlasspflegschaft bei angekündigter Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit

»Unter den besonderen Umständen des Einzelfalles kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gerechtfertigt sein, wenn eine Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit ernsthaft angekündigt, aber im Hinblick auf laufende strafrechtliche Ermittlungen noch nicht erhoben ist.«

Normenkette:

FGG § 27 ; BGB § 1960 § 2340 ;

Gründe

I.

Der am 20.8.1999 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war seit 25.6.1999 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Er hatte keine Kinder. Der Wert des Nachlasses wurde vom Amtsgericht auf rund 2,6 Mio. DM festgesetzt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Verwandte der 1992 vorverstorbenen ersten Ehefrau des Erblassers. Sie sind in einem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 1.12.1986 als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Das Testament enthält die Klausel, dass der Überlebende nach dem Tode des Erstversterbenden das Recht haben soll, die Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden nach Belieben zu ändern.

Die Beteiligte zu 1 macht geltend, Alleinerbin zu sein. Sie stützt ihr Erbrecht auf einen notariellen Erbvertrag vom 19.2.1999. In diesem Vertrag setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1, ersatzweise deren Abkömmlinge, zu Erben ein. Der Vertrag enthält für alle Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht.