OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2010
15 W 383/09
Normen:
KostO § 6; KostO § 8; BGB § 1961;
Vorinstanzen:

Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2010 - Aktenzeichen 15 W 383/09

DRsp Nr. 2010/2817

Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass

Bei einem bedürftigen Nachlass kann die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Vergütungsansprüchen der Beteiligten aus ihrem Vertragsverhältnis mit der Erblasserin angeordnet.

Im Übrigen, also zur Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

KostO § 6; KostO § 8; BGB § 1961;

Gründe

I.

Die Erblasserin wohnte in dem von der Beteiligten betriebenen Seniorenwohnheim "T2" in S. Aus dem Vertragsverhältnis besteht noch ein Rückstand in Höhe von 2.031,24 €. Da sämtliche gesetzliche Erben erster Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen haben, beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 22.09.2209, einen Nachlasspfleger zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung zu bestellen.

Das Amtsgericht gab der Beteiligten unter dem 14.10.2009 auf, binnen zwei Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.000 € zu zahlen und kündigte an, im Falle der Nichtzahlung den Antrag abzulehnen.