OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2012
I-3 Wx 24/12
Normen:
BGB § 1981 Abs. 2 S. 1; FamFG § 359 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1421
FuR 2012, 504
MDR 2012, 589

Anordnung der Nachlassverwaltung wegen fehlender Mitwirkung einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 24/12

DRsp Nr. 2012/12380

Anordnung der Nachlassverwaltung wegen fehlender Mitwirkung einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1981 Abs. 2 S. 1; FamFG § 359 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 07. März 2011 verstorbene Erblasserin wurde laut Erbschein vom 21. Juli 2011 von ihrem Bruder und der Beteiligten, ihrer Schwester, je zu 1/3 und ihren Neffen M. und O. je zu 1/6 beerbt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Oktober 2011 hat die Beteiligte beantragt, hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin Nachlassverwaltung anzuordnen.

Zur Begründung hat sie angeführt, sie sei mit Ausgaben anlässlich des Sterbefalles mit knapp 2.500,- Euro aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten; hinzu kämen eine Rentenrückforderung von knapp 600,- Euro und möglicherweise noch nicht abgerechnete Betreuungskosten. Einer einvernehmlichen Auseinandersetzung des Erbes – insbesondere Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Sparkasse und Auflösung des Wertpapierdepots stehe die Weigerung der Mitwirkung des Neffen und Miterben O. entgegen.

Das Nachlassgericht hat nach Hinweisen vom 26. Oktober ,vom 03. und vom 24. November 2011 mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: