OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2016
15 W 386/16
Normen:
BGB § 1964 Abs. 1; BGB § 1960; BGB § 1961;
Fundstellen:
ZEV 2017, 428
ZEV
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 396/16

Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach Feststellung des Erbrechts des Fiskus

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2016 - Aktenzeichen 15 W 386/16

DRsp Nr. 2017/7821

Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach Feststellung des Erbrechts des Fiskus

Ist das Erbrecht des Fiskus gem. § 1964 Abs. 1 BGB festgestellt, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf bis zu 500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1964 Abs. 1; BGB § 1960; BGB § 1961;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt, da das Nachlassgericht seinen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung einer Nachlassforderung nach § 1961 BGB zurückgewiesen hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2010, § 1960, Rdn. 101).

In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 1, 2, 1961 BGB liegen nicht vor.