FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2002
4 K 2643/00
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 6 ; ErbStG § 13a ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 21 Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1242
ZEV 2003, 170

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Aslandsvermögen beschränkt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 2643/00

DRsp Nr. 2002/13665

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Aslandsvermögen beschränkt

Die volle Anrechnung französischer Erbschaftsteuer kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ohne Einbeziehung der in Frankreich belegenen Grundstücke unter Berücksichtigung des Freibetrages keine Erbschaftsteuer angefallen wäre. Der Ansatz des ausländischen Grundbesitzes mit dem Verkehrswert verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 6 ; ErbStG § 13a ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 21 Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer.

Der in Frankreich lebende Kläger ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts ... vom 26. November 1998 der alleinige Erbe seiner am 17. Mai 1998 verstorbenen und zuletzt in ... wohnenden Mutter ... Zum Nachlass gehörten u. a. zwei in Frankreich belegene Grundstücke. Für den Erwerb dieser Grundstücke musste der Kläger in Frankreich Erbschaftsteuer von 1.192.148 FF zahlen. Bei der Berechnung dieser Steuer wurde der Wert des in Frankreich belegenen Vermögens mit 5.444.666 FF angesetzt.