FG Köln - Urteil vom 29.07.2003
9 K 6569/00
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2 § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 218

Anrechnung früherer Erwerbe - Berechnung der fiktiven Abzugssteuer

FG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 6569/00

DRsp Nr. 2003/12404

Anrechnung früherer Erwerbe - Berechnung der fiktiven Abzugssteuer

Die Berechnung der fiktiven Abzugssteuer erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG nicht mehr anwendbar.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2 § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 20.10.1998 verstorbenen Vaters ... (im Folgenden: Schenker).

Mit Übertragungsvertrag vom 08.01.1997 trat der Schenker 300.000,- DM seines Festkapitals an der .... GmbH & Co. KG sowie 15/66 seiner variablen Kapitalkonten unentgeltlich an den Kl. ab. Der Steuerwert dieser Zuwendung beträgt - wie inzwischen unstreitig ist - ...,00 DM. Ausserdem verpflichtete sich der Schenker, die darauf entfallende Schenkungsteuer zu übernehmen.

Zuvor hatte der Schenker dem Kl. bereits folgende freigebige Zuwendungen gemacht:

Steuerwert

1987

... DM

1990

....,- DM

1995

...,- DM

Mit Bescheid vom 12.10.1998, auf den Bezug genommen wird, setzte der Bekl. zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 334.419,- DM gegen den Schenker fest.