FG Münster - Urteil vom 27.09.2013
14 K 4210/10 F
Normen:
EStG § 16 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1;

Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn

FG Münster, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 14 K 4210/10 F

DRsp Nr. 2013/23699

Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn

Werden im Rahmen einer Erbauseinandersetzung überquotal Vermögensgegenstände und Schulden übernommen, so führt dies nicht zu Anschaffungskosten beim Übernehmenden, wenn dieser kein zusätzliches Entgelt an den anderen Miterben für dessen Vermögensverzicht leistet.

Normenkette:

EStG § 16 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns.

Die Klägerin ist neben ihren Brüdern X (X) und Y (Y) zu jeweils 1/3 Erbin nach ihrem am 18.01.1998 verstorbenen Vater V (V) geworden. Zum Nachlass gehörten u.a. verschiedene Grundstücke und ein Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung mit dem Grundstück U A-Straße und Anteilen an der A GmbH (im Folgenden kurz A GmbH genannt, Amtsgericht C HRB)). Am Stammkapital der A GmbH, die früher unter „Ing. V GmbH” firmierte, waren die Klägerin und X bei Eintritt des Erbfalls jeweils mit … DM und V mit … DM beteiligt.

V hatte im Rahmen eines Erbvertrags eine Teilungsanordnung erlassen, nach der nur die Klägerin und X das gewerbliche Vermögen erben sollten. Der Sohn Y sollte seinen Erbteil aus dem privaten Vermögen erhalten.