OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2007
5 W Lw 21/05
Normen:
LwAnpG § 28 Abs. 2 ; BGB § 1922 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LW 5/02

Anspruch auf Auskunft der Beteiligung einer Erblasserin an einer LPG zur Geltendmachung eines Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 5 W Lw 21/05

DRsp Nr. 2007/8530

Anspruch auf Auskunft der Beteiligung einer Erblasserin an einer LPG zur Geltendmachung eines Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG

1. Zur Klärung der Frage, ob eine unzureichende Beteiligung am neuen Unternehmen durch eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG aufzustocken ist, besteht ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für den Barzuzahlungsanspruch maßgeblichen Unterlagen, das auch die Mitteilung zur Höhe eines solchen Anspruchs (= Berechnung) einschließt. 2. Da sich der Barzuzahlungsanspruch nach dem Anteil des Mitglieds am Eigenkapital der umgewandelten LPG bemisst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch in erster Linie auf die maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörigen Unterlagen. 3. Die Auskunftsanspruch kann nur nur durch Vorlage der Abschlussbilanz / Auseinandersetzungsbilanz der LPG erfüllt werden.